Mittwoch, 14. September 2016

Kräuterschein und Arzneimittel



 Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Viele der Arzneimittel, die Sie in – oder Supermärkten finden, sind nur dann freiverkäuflich, wenn eine sachkundige Person anwesend ist. Normalerweise wird diese Person Ihre Sachkunde bei der IHK nachgewiesen haben, indem Sie dort den sog. Kräuterschein abgelegt hat. Dieser basiert auf einer Prüfung, die sich zu einem großen Teil mit Arzneikräutern, einer wichtigen Gruppe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, befasst – daher der Name.

Die Grundlage für den Kräuterschein ist §50 AMG. Dieser Paragraph macht es erst möglich, Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln zu betreiben. Er definiert die Ausnahme von der Apothekenpflicht, nach der Arzneimittel eigentlich nur in von Pharmazeuten verkauft werden dürfen.

Kräuterschein nicht nur für Kräuter wichtig


Es ist nun jedoch nicht so, dass Arzneikräuter die einzigen Arzneimittel sind, die im Handel freiverkäuflich sind. Auch viele Tabletten, Pulver, Arzneisäfte und weiteres dürfen außerhalb von Apotheken abgegeben werden. Die freiverkäufliche Arzneimittel-Liste ist sehr lang.

 Kräuterschein

Die Grundlage für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln wird dabei hauptsächlich durch das AMG (Arzneimittelgesetz) gebildet, aber auch andere Gesetzt, z.B. das Heilmittelwerbegesetz und Medizinproduktegesetz. In unseren Kursen zur Erlangung des Kräuterscheins lernen Sie auf einfachste Weise alle relevanten Reglungen kennen.


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