Freitag, 10. Juli 2015

FreiverkäuflicheArzneimittel – Prüfung



Warum befassen Sie sich mit freiverkäuflichen Arzneimitteln? Höchstwahrscheinlich weil Sie die Prüfung bei der IHK ablegen wollen oder müssen. Doch wer braucht die Prüfung überhaupt? Und worum geht es dabei? Diese Fragen werden wir in diesem Beitrag beantworten.

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Anerkannte Nachweise der Sachkunde
In der „Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln“ ist alles zur Prüfung und der Sachkunde geregelt. Darin werden zwei unterschiedliche Personengruppen beschrieben:
·         Personen, die bereits einen Abschluss erlangt oder eine Prüfung abgelegt haben, die Sie zum Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel bemächtigt. Dazu gehören:
o   Hochschulstudium der Pharmazie (Apotheker)
o   Chemie-, Biologie- oder Medizinstudium
o   Ausbildung als pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
o   Ausbildung als staatlich anerkannte/r Drogist/in
o   Ausbildung als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r
Bei diesen Personen reicht die bisherige berufliche Laufbahn aus, um genügend über freiverkäufliche Arzneimittel zu wissen.

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·         Personen, die keine der obigen Qualifikationen besitzen, können bei der IHK eine Prüfung zu freiverkäuflichen Arzneimittelnablegen, in der sie Kenntnisse über bestimmte Sachgebiete nachweisen müssen. Der Gesetzestext besagt:
„Im Einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer
1.       das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
2.       die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
3.       offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
4.       freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,

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5.       über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
6.       die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
7.       die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens kennt.“
Das klingt schwieriger, als es tatsächlich ist. Allerdings macht es Sinn, sich gezielt mit einem geeigneten Kurs auf die Prüfung „freiverkäufliche Arzneimittel“ vorzubereiten, da man sonst leicht durcheinander kommt – sozusagen den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht.

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Wir hoffen, dass dieser Beitrag Ihre Fragen beantwortet hat und stehen Ihnen bei Unklarheiten gerne persönlich zur Seite.