Wenn
Sie unserem Blog ein wenig folgen, haben Sie sich bestimmt schon einmal
gefragt: Warum sind gibt es eigentlich eine Unterscheidung in freiverkäufliche Arzneimitteln,
apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Außerdem gibt es
noch Medizinprodukte, die dann keine Arzneimittel sind. Und auch bei den
Medizinprodukten unterscheidet man zwischen denen, die mit Sachkundenachweis
und denen die ohne Kräuterschein
verkauft werden dürfen.
Vereinfacht
gesagt, sind Arzneimittel dann freiverkäuflich, wenn Sie in Wirkung nicht allzu
stark sind. Natürlich bedeutet das auch, dass damit dann nur Krankheiten
vorgebeugt werden kann, die selber nicht allzu gravierend sind. Warum braucht
man dann einen Sachkundenachweis für freiverkäuflicheArzneimittel, um diese zu verkaufen, und muss sich durch all die
Prüfungsfragen und Tests quälen? Nun, weil es dieser Gruppe der Arzneimittel
durchaus auch zu Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
kommen kann. Z.B. sollte Melissenspiritus bei eingeschränkter Leberfunktion
nicht abgegeben werden und freiverkäufliche jodhaltige Desinfektionsmittel
können Allergien auslösen.
Apothekenpflichtige
Arzneimittel sind hingegen in Ihrer Wirkung wesentlich stärker und können daher
auch für schwerere Krankheiten eingesetzt werden. Apothekenpflichtige
Heilpflanzen sind bei falscher Dosierung oft giftig, bei korrekter Anwendung
können Sie dem Patienten jedoch bei der Heilung helfen. Bespiele sind hier:
·
Fingerhut →
Herzmittel; kann Übelkeit, Brechreiz, Sehstörungen oder
Herzrhythmusstörungen verursachen
·
Johanniskraut
→ Antidepressivum; kann zu Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzen, Erregung,
Müdigkeit und erhöhter Lichtempfindlichkeit führen.
Verschreibungspflichtige
Arzneimittel sind wiederum in Ihrer Wirkung so stark oder tragen so große
Risiken in sich, dass sie nicht nur ausschließlich in der Apotheke verkauft
werden dürfen, sondern auch nur dann, wenn ein Arzt dafür ein Rezept ausstellt.
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