Donnerstag, 17. März 2016

Handel mit Freiverkäuflichen Arzneimitteln

Freiverkäuflichen Arzneimittel

Wer außerhalb von Apotheken mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln will, braucht einen Sachkundenachweis der IHK. Die dazugehörige Prüfung wird auf den IHK-Webseiten dementsprechend auch oft mit „Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln“ übertitelt.

Die sachkundige Person darf dann z.B. Arzneitees und bestimmte, genau definierte, sonstige freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen. Diese Arzneimittel sind v.a. zur Selbstbehandling bei leichten Befindlichkeitsstörungen gedacht. Wenn sich also beispielsweise eine Erkältung „anschleicht“, kann der Kunde/Patient mit diesen Arzneimitteln noch versuchen, eine Verschlimmerung und einen tatsächlichen Ausbruch der Krankheit abzuwenden. 
Sachkenntnisprüfung freiverkäufliche Arzneimittel


Überwachung des Handels durch Arzneimittelprüfer

Da der Staat sicherstellen will, dass bestimmte Vorschriften hinsichtlich des Einzelhandels mit Arzneimitteln eingehalten werden, wird der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln durch Arzneimittelprüfer überwacht. Diese überprüfen als erstes, ob eine sachkundige Person anwesend ist, da ansonsten keine Arzneimitteln zum Verkauf angeboten werden dürfen. Danach wird vor allem die Lagerung der vorhandenen Arzneimittel begutachtet. Dieser Bereich ist von großer Bedeutung, da Medikamente durch unsachgemäße Lagerung zu sog. „bedenklichen Arzneimitteln“ werden können, die ein Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen. Besonder wichtig ist natürlich auch ein nachvollziehbares und zuverlässiges System zur Überwachung der Verfallsdaten.

Bei Arzneimitteln gibt es keine Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) wie bei Lebensmitteln, sondern Verfallsdaten. Der Unterschied lässt sich bereits aus dem Namen ableiten. Während ein Händler bei überschrittenem MHD das Lebensmittel noch verkaufen darf, wenn er es vorher sorgfältig überprüft und eine eventuelle Wertminderung sichtbar macht, dürfen Arzneimitteln nach abgelaufenem Verfallsdatum unter keinen Umständern mehr verkauft werden.


sachkundeprüfung freiverkäufliche arzneimittel

Wichtig ist auch die Einhaltung von Lagertemperaturen und Luftfeuchtigkeitsgrenzen. Falls die Verpackung der Arzneimittel keine besonderen Hinweise zur Lagertemperatur stehen, gilt eine Temperatur von 15 – 25° C. Bei kleinen Geschäften ohne Klimaanlage kann diese Grenze im Sommer leicht überschritten werden und muss daher beim Handel mitfreiverkäuflichen Arzneimitteln besonders beachtet werden.