Der Grund dafür, dass Sie für den Verkauf von
Arzneimitteln eine Prüfung bei der IHK ablegen müssen und dadurch den sog. Kräuterschein
erlangen, liegt im § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Er besagt Folgendes:
§
50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
(1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben
sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des
Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung
des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche
Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für
jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche
Sachkenntnis besitzt.
Wie sie der Überschrift des Paragraphen
entnehmen können, ist der Einzelhandel nur mit freiverkäuflichen Medikamenten
zulässig. Viele dieser Arzneimittel werden auf Basis pflanzlicher Rohstoffe,
den Arzneikräutern, hergestellt. Dies ist auch der Grund, warum der Nachweis
der Sachkenntnis umgangssprachlich oft als Kräuterschein bezeichnet wird.
Freiverkäufliche und apothekenpflichtige
Arzneikräuter
Es wäre nun jedoch falsch, anzunehmen, dass
alle Arzneikräuter freiverkäuflich sind.
Vielmehr ist es so, dass nur solche Pflanzen und Pflanzenteile (Pflanzendrogen)
außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen, die dabei helfen, Krankheiten
zu verhüten oder ihnen vorzubeugen und solche, die das Immunsystem unterstützen.
Echte Heilmittel, die in ihrer Wirkung sehr stark sind, dürfen nur in Apotheken
verkauft werden. Sie sind apothekenpflichtig.
Einige davon kennen Sie wahrscheinlich aus dem
Alltag. Maiglöckchen in etwa oder der Fingerhut, auch bekannt unter dem Namen Digitalis,
sind giftige Pflanzen, die jedoch in der richtigen Dosierung eine heilende
Wirkung entfalten können. Wegen des Risikos, das von solchen Pflanzendrogen
ausgeht, lässt der Gesetzgeber es nicht zu, dass diese Arzneipflanzen im
Einzelhandel von Personen verkauft werden, die kein pharmazeutisches Studium
absolviert haben. Hierzu reicht der Kräuterschein also nicht aus.
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