Freitag, 24. Juni 2016

DerKräuterschein und verschiedene Arzneimittel-Kategorien



Der Grund dafür, dass Sie für den Verkauf von Arzneimitteln eine Prüfung bei der IHK ablegen müssen und dadurch den sog. Kräuterschein erlangen, liegt im § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Er besagt Folgendes:
Freiverkäufliche Arzneimittel

§ 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

(1)  Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Wie sie der Überschrift des Paragraphen entnehmen können, ist der Einzelhandel nur mit freiverkäuflichen Medikamenten zulässig. Viele dieser Arzneimittel werden auf Basis pflanzlicher Rohstoffe, den Arzneikräutern, hergestellt. Dies ist auch der Grund, warum der Nachweis der Sachkenntnis umgangssprachlich oft als Kräuterschein bezeichnet wird.

Freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneikräuter
Es wäre nun jedoch falsch, anzunehmen, dass alle  Arzneikräuter freiverkäuflich sind. Vielmehr ist es so, dass nur solche Pflanzen und Pflanzenteile (Pflanzendrogen) außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen, die dabei helfen, Krankheiten zu verhüten oder ihnen vorzubeugen und solche, die das Immunsystem unterstützen. Echte Heilmittel, die in ihrer Wirkung sehr stark sind, dürfen nur in Apotheken verkauft werden. Sie sind apothekenpflichtig.
Kräuterschein

Einige davon kennen Sie wahrscheinlich aus dem Alltag. Maiglöckchen in etwa oder der Fingerhut, auch bekannt unter dem Namen Digitalis, sind giftige Pflanzen, die jedoch in der richtigen Dosierung eine heilende Wirkung entfalten können. Wegen des Risikos, das von solchen Pflanzendrogen ausgeht, lässt der Gesetzgeber es nicht zu, dass diese Arzneipflanzen im Einzelhandel von Personen verkauft werden, die kein pharmazeutisches Studium absolviert haben. Hierzu reicht der Kräuterschein also nicht aus.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen