Sicherlich kennen Sie diese Situation: Sie fühlen sich angeschlagen und
schwach, allerdings noch gesund genug, um erst mal nicht zum Arzt zu gehen. In
diesem Fall können freiverkäufliche Arzneimittel helfen, da sie hauptsächlich
als Stärkungs-, Vorbeugungs- und Verhütungsmittel zu definieren sind. Zwar sind
teilweise auch Heilmittel, also stärkere Medikamente, freiverkäuflich,
allerdings handelt es sich dabei um ausdrückliche Ausnahmen von der
Apothekenpflicht - und Sie wissen: Ausnahmen bestätigen die Regel. Grundsätzlich
dienen sie als der Behandlung von leichten Befindlichkeitsstörungen und von nicht
schwerwiegenden Krankheiten.
Trotzdem müssen Einzelhändler einen "Schein" machen, um Arzneimittel verkaufen zu können (§ 50 Arzneimittelgesetz). Diesen Schein, auch bekannt als Kräuterschein, erhält man bei der IHK, sobald man die sog. "Sachkenntnisprüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln" besteht. Die Sachkenntnis, so wie sie im Gesetz definiert ist, kann also durch das Bestehen dieser Prüfung nachgewiesen werden.
Anerkennung anderer Nachweise
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten. So müssen bestimmte Berufsgruppen bzw. Personen, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, die sich intensiv mit dem Thema befasst, keinen Schein bei der IHK machen, da sie sich per definitionem mit freiverkäuflichen Arzneimitteln auskennen. Folgende Prüfungen und Nachweise werden u.a. als Sachkenntnisnachweis anerkannt:
Abschlussprüfung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten oder Nachweis
der Gleichwertigkeit
Abgeschlossenes Pharmaziestudium, Hochschulstudium der Chemie, Biologie,
Human- oder
Veterinärmedizin in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des
Arzneimittelgesetzes
KaufmannsgehilfenprüfungalsDrogist
Abschlussprüfungzur Apothekenhelferin
Abschlussprüfung als pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r
Pharmazeutische Vorprüfung als Apothekenassistent/in
Risiken & Nebenwirkungen
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