Im Einzelhandel müssen freiverkäuflicheArzneimittel von anderen Waren deutlich getrennt werden. Für die
Überwachung der Arzneimitteln ist das Regierungspräsidium und für übrige Waren
der Wirtschaftskontrolldienst zuständig.
Bei Fertigarzneimitteln sind die Lagerhinweise
des Herstellers zu beachten. Hier muss ebenfalls darauf geachtet werden, ob
kühle und/oder trockene Lagerung vorgegeben wird.
Sollten keine Hinweise vermerkt sein, gelten
folgende Regelungen für freiverkäufliche Arzneimitteln:
1 1. bis 25°C (Raumtemperatur)
Kräuterteemischungen mit Drogen, die ätherisches Öl enthalten (z.B. Husten-, Leber-, Galle- oder Magentee), Ätherischöldrogen offen oder abgepackt, flüssige Vitamin-Präparate, bestimmt Tonika, Weichgelatinekapseln, Salben und Gele.
Kräuterteemischungen mit Drogen, die ätherisches Öl enthalten (z.B. Husten-, Leber-, Galle- oder Magentee), Ätherischöldrogen offen oder abgepackt, flüssige Vitamin-Präparate, bestimmt Tonika, Weichgelatinekapseln, Salben und Gele.
2 2. bis 20°C (Kellertemperatur)
Kräutertee-Feinschnitte mit Ätherischöldrogen, Pflanzenpresssäfte, bestimmte Tonika (alkoholfreie bzw. alkoholarme Fertigarzneimittel), Drogen mit fettem Öl (z.B. Leinsamen), Kühlsalben, Leinöl, Lebertran.
Kräutertee-Feinschnitte mit Ätherischöldrogen, Pflanzenpresssäfte, bestimmte Tonika (alkoholfreie bzw. alkoholarme Fertigarzneimittel), Drogen mit fettem Öl (z.B. Leinsamen), Kühlsalben, Leinöl, Lebertran.
3 3. bis 8°C (Kühlschrank)
Für apothekenpflichtige
Arzneimittel und Zubereitungsformen (z.B. Impfstoffe)
Wichtig bei der Lagerung von Drogen ist
allerdings auch die relative Feuchtigkeit, um Schimmelbildung vorzubeugen.
Allgemein sollten freiverkäufliche Arzneimittel nicht über 25°C gelagert
werden mit einer Luftfeuchtigkeit von 40-50%. Daher ist ein Raum, in dem
täglich Tee oder Kaffee gekocht wird, ungeeignet. Ebenfalls nicht geeignet sind
Verkaufsräume mit direktem Sonnenlicht, Schaufenstern oder Heizkörpern.
Laut §8 AMG 76 ist es ein Verstoß grüne
Klarsichtpackungen zu verwenden, sie sind für Drogen allgemein nicht geeignet.
Verfalldatum
In §10 Abs. 7 AMG ist das Verfalldatum wie
folgt geregelt:
Zur Überwachung sind Kontrollsysteme vorgesehen
(z.B. Liste, Karteikarten, wöchentliche Inventur, Farbcodierung, elektronische
Bestandsaufnahme). Jeder Prüfungsteilnehmer muss wissen, wie eine solche
Überwachung der Verfalldaten durchzuführen ist.
Folgende freiverkäufliche Arzneimittel
sind häufig zu kontrollieren:
Flüssige Vitamin-Präparate, da sie nach rund einem Jahr nicht mehr den vorgegebenen Vitamingehalt aufweisen; Leinöl wird nach sechs Monaten ranzig; Leinsamen, Kürbissamen und andere fettreiche Samen und Früchte sind aufgrund oxidativer und enzymatischer Veränderungen des fetten Öls bei unsachgemäßer Lagerung weniger als ein Jahr, bei kühler und trockener Lagerung bis zu zwei Jahren haltbar; Kräuterteemischungen mit hohem Anteil an Ätherischöldrogen, insbesondere Feinschnitte, da sich die Wirkstoffe schnell verflüchtigen.
Flüssige Vitamin-Präparate, da sie nach rund einem Jahr nicht mehr den vorgegebenen Vitamingehalt aufweisen; Leinöl wird nach sechs Monaten ranzig; Leinsamen, Kürbissamen und andere fettreiche Samen und Früchte sind aufgrund oxidativer und enzymatischer Veränderungen des fetten Öls bei unsachgemäßer Lagerung weniger als ein Jahr, bei kühler und trockener Lagerung bis zu zwei Jahren haltbar; Kräuterteemischungen mit hohem Anteil an Ätherischöldrogen, insbesondere Feinschnitte, da sich die Wirkstoffe schnell verflüchtigen.
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