Sonntag, 14. Juli 2019

Die Lagerung von freiverkäuflichen Arzneimitteln



Freiverkäufliche Arzneimittel sind Waren besonderer Art. Während viele Vorschriften zu Lebensmitteln im LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz) geregelt sind, gibt es für Arzneimittel ein eigenes Gesetz, das AMG (Arzneimittelgesetz).

Ein wichtiger Punkt im Umgang mit  Arzneimitteln und bei deren Verkauf ist die Lagerung, sowohl auf der Verkaufsfläche als auch in Lagerräumen. Das AMG verweist auf die Vorschriften für die Lagerung, die im Arzneibuch bzw. den Arzneibüchern stehen. Darüber hinaus finden Sie Angaben zur Lagerung auch auf der Verpackung von (freiverkäuflichen) Arzneimitteln.

Wichtig sind hier vor allem die Temperatur und Luftfeuchtigkeit. Manche Medikamente können bei Raumtemperatur gelagert werden, andere auch bei sehr niedrigen oder hohen Temperaturen. Die Luftfeuchtigkeit muss sich stets in einem “normalen” Spielraum bewegen. Ein Beispiel: getrocknete Arzneikräuter dürfen nicht über 25° C gelagert werden, allerdings auch nicht unter 2 °C. Man muss sie zudem vor Feuchtigkeit geschützt aufbewahren, das bedeutet unter 60 % relativer Luftfeuchtigkeit.


Die Kontrolle des Einzelhandels mit Medikamenten außerhalb von Apotheken

Kontrolleurinnen und Kontrolleure, die von den Behörden beauftragt werden, um den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln zu überwachen, achten sehr auf die Lagerung. In der Regel wird natürlich zuerst überprüft, ob eine sachkundige Person (§ 50 AMG) anwesend ist und ob sichergestellt ist, dass dies immer der Fall ist. Es muss also auch Vertretungsregelungen für Urlaub und Krankheitstage geben. Ansonsten dürfen in diesen Zeiten keine Medikamente verkauft werden.

Die Lagerung von Arzneimitteln ist dann oft der nächste Kontrollpunkt. Gerade in den heißen Sommermonaten ist es von großer Bedeutung, dass die Verkaufsräume und Lagerflächen ausreichend gekühlt werden. Medikamente, die auch nur für sehr kurze Zeit bei zu hoher Temperatur gelagert werden, dürfen nicht mehr verkauft werden. Manchmal verlangen die Kontrollbehörden hier die Installation von Thermometer, die den Temperaturverlauf speichern.

Freiverkäufliche Arzneimittel müssen zudem deutlich getrennt von anderen Waren, zum Beispiel Lebensmitteln, gelagert werden. Hier geht es unter anderem darum, dass Kundinnen und Kunden deutlich sehen können, wo der Bereich der Arzneimittel beginnt und es beispielsweise nicht zu Verwechslung von Lebensmitteltees und Arzneitees kommt.

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