Eventuell möchten Sie sich weiterbilden und sind auf der Suche nach einem Kurs, der Ihnen ein neues Geschäftsfeld eröffnet oder der neue Chancen in Ihrem Job mit sich bringt. Oft werden wir daher gefragt, für wen der Sachkundenachweis über freiverkäufliche Arzneimittel interessant und relevant ist.
Grundsätzlich ist es jeder Person, die die Sachkundeprüfung bei der IHK bestanden hat, erlaubt, Arzneimittel außerhalb von Apotheken zu verkaufen. Diese Medikamente sind speziell so zusammengestellt, dass sie nicht unter die Apothekenpflicht fallen. Es kann sich dabei um stärkende Mittel handeln oder um solche, die Krankheiten vorbeugen oder verhüten. Medikamente, die eine starke, heilende Wirkung haben, sind hingegen oft nur für den Verkauf in Apotheken zugelassen. Doch von dieser Regel gibt es viele Ausnahmen, so dass auch echte Heilmittel nach bestandener Sachkundeprüfung verkauft werden dürfen.
Ob Sie also einen Onlineshop mit bestimmten Medikamenten, die zum Beispiel gegen Gliederschmerzen oder Muskelkater helfen, eröffnen möchten oder einen Teeladen, in dem Sie neben Lebensmitteltees auch Arzneitees gegen Husten anbieten möchten - die Sachkundeprüfung ebnet Ihnen den Weg zu Ihrem Ziel.
Was ist nicht erlaubt?
Oft erreicht uns die Frage, ob mit dem Sachkundenachweis über freiverkäufliche Arzneimittel auch eigene Teemischungen, selbst hergestellte Salben oder Tinkturen und Ähnliches verkauft werden dürfen. Dies ist jedoch nicht zulässig.
Sie dürfen im Rahmen des Arzneimittelgesetztes nach bestandener Sachkundeprüfung zwar einige Arzneimittel in Großgebinden kaufen und dann in kleinere Packungen umfüllen, die Sie zum Beispiel mit Ihrem Label & Firmenlogo versehen dürfen. Allerdings darf der Herstellprozess (der Gesetzgeber bezeichnet hier schon das Abpacken/Umfüllen als Herstellung) nicht darüber hinausgehen.
Das Mischen von Arzneitees und das Ansetzen von Salben/Tinkturen ist Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen vorbehalten. Auch bei freiverkäuflichen Arzneimitteln.
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